Hier geht es zu den
Beispielen:
Zollabfertigung
Umzugsgut
kann in der Regel zollfrei eingeführt werden, sofern erforderliche
Voraussetzungen erfüllt sind (v. a. Arbeits- und
Aufenthaltsgenehmigung). Zollbehörden haben unter anderem die Aufgabe und das
Recht zu prüfen, ob (a) genehmigungspflichtige oder verbotene Waren mit
dem Umzugsgut eingeführt werden und ob (b) die Angaben der
Transportdokumente mit dem tatsächlichen Inhalt der Packstücke übereinstimmen.
Das
Einfuhrzollamt kann deshalb verlangen, das Umzugsgut bei der
Einfuhrabfertigung stichprobenartig oder ganz zu besichtigen (Inspektion
oder „Zollbeschau“).
Das kann glimpflich abgehen, kann aber auch sehr kostenträchtig werden.
Verlangt
das Zollamt eine Beschau, bedeutet das zunächst: Das befördernde
Fahrzeug muss warten, und Wartezeit kostet Geld. Verlangt das Zollamt,
einen Container mit Umzugsgut unter Zollkontrolle zu entladen, um eine
intensive Besichtigung durchführen zu können, entstehen weiterhin
Kosten für das Entladen des Containers sowie der anschließenden
Beladung.
Die
Intensität der Zollprüfung ist von sachlichen und psychologischen
Faktoren abhängig.
-
Beispiel 1: Der
Zollbeamte stellt fest, dass sich in einem Karton Weinflaschen anstatt
Topflappen befinden, wie in der Packliste angegeben; jetzt ist die
Wahrscheinlichkeit groß, dass auch andere Packstücke gründlich auf
deren Inhalt geprüft werden.
-
Beispiel
2: Es wurde in der örtlichen Presse kürzlich ein Schmuggelskandal
aufgedeckt; einige Zollbeamte fühlen sich daraufhin zu ganz
besonderem Eifer verpflichtet.
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Beispiel
3: Ein Zollbeamter vertritt den Standpunkt, sein Gehalt bedürfe
ergänzender Einkünfte; er stellt dem Spediteur zügige Abfertigung plus einer gewissen Aufwandsentschädigung („non-specified
custom dues“) in Aussicht oder, alternativ, eine intensive
Zollbeschau.
-
Beispiel
4: Die Durchführung von Zollkontrollen wird in besondere Weise in
den USA von sicherheitspolitischen Rahmenbedingungen bestimmt;
Güter, die von Privatpersonen in die USA ein- oder ausgeführt
werden, unterliegen in der Regel sehr scharfen Kontrollen.
Kosten
im Zusammenhang mit Zollprüfungen sind in vielen Ländern hinsichtlich ihrer Höhe
und ihres Eintretens weder absehbar
noch kalkulierbar.
Dokumente
für die Verzollung
Alle
zur Verzollung im Empfangsland notwendigen Unterlagen sind vom
Auftraggeber
rechtzeitig und vollständig für die Zollabfertigung zur Verfügung zu
stellen. Dies betrifft vor allem Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungen,
Visa und andere Dokumente, die vom jeweiligen Gastland gefordert sind.
Dafür trägt ausschließlich der Auftraggeber die Verantwortung.
Kosten, welche
in unvollständiger und / oder verspäteter Übergabe von
Verzollungsdokumenten begründet sind, sind dem Spediteur nicht
anzulasten; der Auftraggeber muss für die Konsequenzen der Verspätung
eintreten und in den sauren Apfel beißen, für die Kosten aufzukommen.
Diese
Kosten sind nicht zu unterschätzen! In erster Linie entstehen
Lagergeldkosten am Empfangsflughafen oder am Hafenschuppen des
Zielhafens. Darüber hinaus, sofern das Umzugsgut im Container ruht,
fordert die Reederei als Eigentümerin des Containers die Kosten der
Container-Miete - nicht selten zwischen 15 und 20 US$ pro Tag (und
mehr)!
Zollinspektionen
- bedeutsam speziell (aber nicht nur!) bei der Einfuhr in die NAFTA-Staaten (Kanada, USA,
Mexiko)
Ordnen
Zollbehörden Inspektion und Kontrolle des Umzugsgutes an, kann es zu
Verzögerung bei der Weiterleitung und Auslieferung kommen. Die
Verzögerung kann zu Lagergeld am Hafenterminal und zu Forderungen der
Reederei als Besitzerin des Containers (Containermiete) führen.
Grundsätzlich muss bei der Einfuhr jeden Gutes in jedem Land der Erde
mit Zollkontrollen gerechnet werden.
Werden Zollinspektionen angeordnet, kann das unter anderem auch zu spürbaren Lieferverzögerungen führen.
Speziell
die U.S.-Zollbehörden führen
- auf Grundlage entsprechender Verfügungen des Federal Government - Kontrollen von Umzugsgut durch, die politisch in den Zuständigkeitsbereich der
Home Security fallen. Infolge der Anordnung von Kontrollmaßnahmen
(customs inspection and examination) kann es zu Verzögerungen bei der Weiterleitung im Hafen
kommen. In einigen Fällen ordnen Zollbehörden die vollständige
Entladung ganzer Container an. Die Sicherheitsbestimmungen speziell in den USA veranlassen Zollbeamte, Container mit besonderer Aufmerksamkeit zu prüfen, die mit Umzugsgut beladen sind.
Auch in Kanada und Mexiko werden ähnliche Erfahrungen gemacht, wenn
auch deutlich seltener als in den USA. Grundsätzlich besitzen
selbstverständlich die Zollbehörden aller Länder die
Vollmacht zur Anweisung gründlicher und damit kostspieliger
Kontrollen.
Die
Folgekosten solcher Anordnungen der Zollbehörden werden
allein an den jeweiligen Importeur weiter gegeben. Mögliche Kosten der Zollinspektion
sind Bestandteil der Gesamtkosten des Transportes (gegebenenfalls zahlbar
im Zielland an die Vertretung der Reederei). Die Kosten sind nicht im Voraus absehbar, weder ihrer Höhe noch ihrem tatsächlichen Eintreten nach.
Bei
der Verschiffung kompletter Container können außer den Kosten für
Lagergeld und Containermiete auch noch solche für andere
Dienstleistungen entstehen. Hier kommen insbesondere Tätigkeiten in
Betracht, die infolge der behördlich angeordneten Entladung des
Containers entstehen. Das Eingreifen der Zollbehörden kann die
Gesamtausgaben des Umzuges daher empfindlich steigern. Diese Hinweise
sind speziell bei Verschiffungen über den Hafen New York zu
berücksichtigen.
Übrigens:
Es spielt weder für die Zollbehörden der NAFTA-Staaten noch für die
Quarantänebehörden Neuseelands oder Australiens eine Rolle, ob das
Umzugsgut von einem Spediteur oder von einer Privatperson eingepackt
wurde. Solche Behauptungen werden immer wieder vorgetragen -
wider besseres Wissen oder, was manchmal schlimmer ist, ohne jedes
Wissen.
Schwankungen
von
Wechselkursen und
Treibstoffkosten
Im
Februar 2002 kostete ein USD etwa EUR 1,16. Zwei Jahre später, im
Februar 2004 mussten für einen USD nur noch 67% dieses Preises bezahlt
werden (EUR 0,78).
Die entgegen gesetzte Entwicklung ist seit 2004 zu beobachten: Im April
stand der USD-Kurs bei EUR 0,76, im Juli 2005 bei EUR 0,84 (plus 9,6%).
Sind
die Seefracht ganz oder teilweise in USD zahlbar, kann es daher bei
Schwankungen der Wechselkurse auch zu entsprechenden
Abrechnungsdifferenzen kommen.
Die
Reedereien behalten sich in besonderen Fällen vor, einen so genannten
"Währungsanpassungszuschlag“ ("Currency Adjustment Fee" oder
CAF)
zu berechnen, der die Schwankungen der Wechselkurse ausgleicht.
Das
gleiche gilt für den so genannten Treibstoffzuschlag ("Bunker Adjustment
Fee" oder kurz BAF). Dieser wird von den Reedereien bei unvorhergesehenen
oder besonders gravierenden Steigerungen der Treibstoffkosten erhoben.
Fluggesellschaften
haben hinsichtlich der Treibstoffkosten die selbe Praxis.
In
einigen Ländern (zum Beispiel in den USA und in Kanada), ist diese Praxis seit
Jahren auch im inländischen LKW-Verkehr bekannt, gesonderte
Treibstoffzuschläge auszuweisen. Auch in Europa führen
LKW-Transportunternehmen und Binnenschiffreedereien ebenfalls diese
Zuschläge ein.
In
der Rheinschifffahrt wird im Sommer regelmäßig der so genannte
"Kleinwasserzuschlag" erhoben, wenn die Rheinschiffe aufgrund
des niedrigen Wasserstandes weniger Ladung aufnehmen können. Ob
Speiteure zu Recht oder nicht zu Recht einen
"Kleinwasserzuschlag" berechnen, lässt sich auf
Internetseiten der zuständigen Behörden feststellen.
Preiserhöhungen
in der See-
und Luftfracht
In
den meisten Fahrtgebieten sind die jeweiligen Reedereien in so genannten
„Konferenzen“ zusammengeschlossen, die Frachtabsprachen vereinbaren
– manchmal zum Missfallen der Wettbewerbskommission der EU. Bis heute
sind die Konferenzen Realität und besitzen eine wirksame Lobby
in fast allen EU-Staaten.
Seefrachten
werden zwischen den Verbänden der Reeder sowie den Verbänden von
Industrie und Spediteuren verhandelt. In einigen Fahrtgebieten besitzen
Frachtraten ein ganzes Jahr Geltung, in anderen Fahrtgebieten werden die
Frachtraten vierteljährlich ausgehandelt (letzteres zum Beispiel in den
Nordatlantikrouten in die USA und nach Kanada). Diese Verhandlungen
stellen komplexe, komplizierte und schwer durchschaubare Vorgänge dar.
Die Entscheidung über die tatsächliche Ratenerhöhung fällt
regelmäßig erst unmittelbar vor Inkrafttreten der jeweiligen
Vereinbarungen - also v. a. zum Quartals- bzw. Jahresbeginn.
Vereinbarte
Frachterhöhungen werden in der Regel sofort wirksam, wobei der
"Stichtag" nicht identisch mit dem Tag der Abholung bei Ihnen ist,
sondern es gilt der Tag der Verschiffung!
Gehen
aus den Verhandlungen um die Frachtraten Preiserhöhungen hervor, kann
das zu Nachforderungen der eingesetzten Spediteure führen. Es handelt
sich um ein typisches Beispiel für ein "Risiko der Reise",
welches "zu Lasten der Ware" geht - d. h. Mehrkosten gehen zu
Lasten des Auftraggebers.
Bei
Luftfrachtraten verhält es sich entsprechend.
Der Auftraggeber
kann Nachweise verlangen, wird vom
Umzugsunternehmer eine Nachforderung zum vereinbarten Frachtpreis
erhoben.
Be-
und Entladung eines Containers oder LKW in Regie des Kunden
Wird
ein Container dem Kunden komplett zur eigenen Be- oder Entladung zur
Verfügung gestellt, ist für den Spediteur die Be- oder Entladezeit
nicht abschätzbar, die der Kunde für diese Tätigkeit benötigen wird.
In der Regel wird eine Wartezeit von zwei Stunden in den Preis
kalkuliert. Zusätzliche Wartezeit kommt separat zur Berechnung.
Verzögerungen
bei der Ausstellung von Dokumenten
In
manchen Fällen liegt Ausreisenden, die im Rahmen der
Entwicklungszusammenarbeit tätig werden, zum Zeitpunkt der Einreise in das
Gastland die Arbeits- und / oder Aufenthaltsgenehmigung noch nicht vor.
Diese werden oft im Gastland selbst beantragt. Manchmal nehmen diese
Prozeduren Wochen in Anspruch. Zugleich werden in vielen Ländern solche
Dokumente benötigt, um die zollfreie Einfuhr des Umzugsguts zu
gewährleisten.
In
diesen Fällen muss mit zusätzlicher Containermiete und / oder anderen
Kosten im Zusammenhang mit der vorübergehenden Einlagerung des
Umzugsgutes gerechnet werden (vor allem Lagergeld am Hafenterminal).
Streik
Die
Möglichkeit von Streiks ist in allen Ländern gegeben. Kosten, die
infolge von Streiks zu tragen sind, gehören zu den "Risiken der Reise", die "zu Lasten der Ware" gehen.
Treten also LKW-Fahrer, Seeleute, Hafenarbeiter, Fluglotsen oder Zollbeamte in den
Streik und führt dies zu Wartezeiten oder anderen Beeinträchtigungen
sowie zusätzlichen Kosten sind diese vom Auftraggeber, nicht vom
Spediteur zu tragen.
Fahrplanänderungen
Reedereien
behalten sich vor, auch ohne vorherige Ankündigung
vorübergehend oder ganz Fahrpläne zu ändern, Schiffsabfahrten zu
streichen, Häfen von der vorgesehenen Fahrtroute auszuschließen u. ä.. Das
gleiche trifft für Flug- und Luftfrachtgesellschaften zu, die ebenfalls
das
Recht in Anspruch nehmen, von Fahrplänen mit sofortiger
Wirkung und ohne Vorankündigung zurückzutreten. Reedereien, Flug- und
Luftfrachtgesellschaften machen die Anerkennung dieser Regelungen zur
Voraussetzung der Beförderung; das gleiche muss daher zwingend auch
für den Frachtvertrag des Spediteurs mit seinem Auftraggeber
gelten. Zur
Veranschaulichung ein Ausschnitt aus den Vertragsbedingungen der
weltweit größten Container-Reederei:
19 Methods and Routes of Carriage
19.1
The Carrier [hier: die Reederei, Anm. des Autors] may at any time and without notice to the
Merchant [hier: Auftraggeber der Reederei, Anm. des Autors]:
(a)
use any means of transport or storage whatsoever;
(b)
transfer the Goods from one conveyance to another including
transshipping or carrying the same on a vessel other than the
vessel named on the reverse hereof or by any other means of
transport whatsoever and even though transshipment or forwarding
of the Goods may not have been contemplated or provided for
herein;
(c)
unpack and remove the Goods which have been packed into a
Container and forward them via Container or otherwise;
(d)
sail without pilots, proceed via any route, (whether or not the
nearest or most direct or customary or advertised route) at any
speed and proceed to, return to and stay at any port or place
whatsoever (including the Port of Loading herein provided) once
or more often, and in any order in or out of the route or in a
contrary direction to or beyond the Port of Discharge once or
more often;
(e)
load and unload the Goods at any place or port (whether or not
any such port is named on the reverse hereof as the Port of
Loading or Port of Discharge) and store the Goods at any such
port or place;
(f)
comply with any orders or recommendations given by any
government or authority or any Person or body or purporting to
act as or on behalf of such government or authority or having
under the terms of the insurance on any conveyance employed by
the Carrier the right to give orders or directions.
19.2
The liberties set out in clause 19.1 may be invoked by the
Carrier for any purpose whatsoever whether or not connected with
the Carriage of the Goods, including but not limited to loading
or unloading other goods, bunkering or embarking or disembarking
any person(s), undergoing repairs and/or drydocking, towing or
being towed, assisting other vessels, making trial trips and
adjusting instruments. Anything done or not done in accordance
with clause 19.1 or any delay arising therefrom shall be deemed
to be within the contractual Carriage and shall not be a
deviation. |
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Kosten oder andere Beeinträchtigungen
als Folge solcher Entscheidungen zählen zu "Risiken der
Reise", die der Auftraggeber zu tragen hat - es sei denn, dem
Spediteur ist ein Verschulden bei der Auswahl des eingesetzten
Frachtführers nachzuweisen. Das könnte zum Beispiel möglich
sein infolge der Wahl einer notorisch unzuverlässigen Reederei
oder Fluggesellschaft trotz vorhandener Alternativen und ohne
ausreichende und rechtzeitige Unterrichtung des
Auftraggebers.
Manche
Risikofolgen können durch den Abschluss einer Transportversicherung
gemindert - sprechen Sie uns darauf an!
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