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Ein Transportschaden! Was tun?

Inhalt

quirxThema: Festpreis

quirxThema: Potentielle Preisschwankungen beim Umzug nach Übersee: Beispiele aus der Praxis

quirxThema: Haftung und Versicherung

quirxThema: Transportversicherung und Kosten des Umzugs

quirxInfo: Haftungsausschlüsse (Seite folgt in Kürze!)

quirxInfo: Was tun im Schadenfall

quirxHilfe: Vorlage für die Packliste (PDF-Format, 23 KB)

quirxHilfe: Vorlage für Adressaufkleber (PDF-Format, 7 KB)

quirxInfo: Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für den Umzugsverkehr (PDF-Format, 50 KB) 

Allgemeine Deutsche Seeversicherungs- bedingungen (ADS, PDF-Format, 24 KB)

quirxInfo: Handelsgesetzbuch: HGB Unterabschnitt 2: Umzug § 451 (PDF-Format, 40 KB)

quirxInfo: Handelsgesetzbuch: Transportrechtsreform HGB §§ 407 - 475 (PDF-Format, 206 KB)

quirxInfo: Merkblatt des Bundesfinanzministeriums zur Ausfuhr und MWSt.-Rückerstattung (PDF-Format, 67 KB)

 

 

 

Gesetzliche Vorgaben

Das Handelsgesetzbuch unterscheidet zwischen "äußerlich erkennbaren" Schäden und solchen, die "äußerlich nicht erkennbar" sind, und differenziert entsprechend die sich daraus ergebenden Verpflichtungen des Auftraggebers:

 

 

§ 451f HGB

 

Abweichend von § 438 Abs. 1 und 2 erlöschen Ansprüche wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes,

  • wenn der Verlust oder die Beschädigung des Gutes äußerlich erkennbar war und dem Frachtführer nicht spätestens am Tag nach der Ablieferung angezeigt worden ist, 

  • wenn der Verlust oder die Beschädigung äußerlich nicht erkennbar war und dem Frachtführer nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Ablieferung im Frachtbrief angezeigt worden ist.

 

Die Fristen sind unbedingt einzuhalten. Andernfalls erlöschen Ansprüche gegenüber dem Frachtführer.

Mit Frachtführer ist nicht nur der Möbelspediteur gemeint, den Sie in Deutschland beauftragt haben, sondern ebenso die von diesem beauftragten Unternehmen - zum Beispiel die Luftfrachtgesellschaft, bei der Sie Ihre Sendung abholen, oder der Fuhrunternehmer, der Ihnen Ihr Umzugsgut am Empfangsort anliefert.

Bei Übernahme Ihres Umzugsgutes erhalten Sie (in aller Regel!) eine Ablieferquittung oder einen Frachtbrief zur Unterschrift vorgelegt. Machen Sie keine anderweitigen Anmerkungen in diesem Transportdokument, bestätigen Sie, Ihre Sendung "vollständig und in äußerlich guter Beschaffenheit erhalten" zu haben.

Was ist im Schadenfall zu tun?

1. Äußerlich erkennbarer Schaden

Sollten Sie bei der Annahme Ihres Umzugsgutes Beschädigungen oder Fehlmengen feststellen, tragen Sie Ihre Feststellungen deutlich sichtbar und detailliert in dem Frachtbrief ein!

Schreiben Sie nicht nur "Kartons beschmutzt", sondern "starke Verschmutzungen mit deutlichen Ölspuren". Oder: Nicht nur "3 Kartons offen", sondern "Karton-Nummern 3-5 geöffnet - Fehlmenge: drei Baumwollhemden und vier Paar Lederschuhe" etc.

Lassen Sie sich keinesfalls davon abhalten, Ihre Reklamationen auf dem Anlieferdokument einzutragen! 

Achten Sie darauf, dass Ihre Eintragungen auch in dem Exemplar für das anliefernde Unternehmen enthalten sind. Informieren Sie unabhängig davon unverzüglich telefonisch und schriftlich ("spätestens am Tag nach der Anlieferung" - s. o.) das anliefernde Unternehmen! Informieren Sie darüber hinaus auch den von Ihnen beauftragten Spediteur in Deutschland.

2. Äußerlich nicht erkennbare Schäden

Solche Schäden können sowohl Beschädigungen am Umzugsgut als auch Fehlmengen sein. Innerhalb von 14 Tagen sind solche Schäden zu melden - wenn irgend möglich schriftlich!

Bitte halten Sie Ihre Schadenmeldung so konkret und cdetailliert wie möglich. Fügen Sie, wenn möglich, Fotos bei.

Bitte beachten Sie, dass Emails nach wie vor nicht immer als hinreichende Schriftform anerkannt werden. Schicken Sie Ihre Reklamation am besten per Einschreiben mit der Post - und im Vorwege bereits als Fax.

Lassen Sie sich von Ihrem Spediteur bestätigen, dass der Schaden unverzüglich dem Versicherer gemeldet wird.

Bitte beachten Sie auch unsere Hinweise zur Haftung und Versicherung sowie die gesetzlichen Bestimmungen des HBG (im PDF-Format)!

 

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