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Transportversicherung und Kosten des Umzugs

Inhalt

quirxThema: Festpreis

quirxThema: Potentielle Preisschwankungen beim Umzug nach Übersee: Beispiele aus der Praxis

quirxThema: Haftung und Versicherung

quirxThema: Transportversicherung und Kosten des Umzugs
quirxInfo: Haftungsausschlüsse (Seite folgt in Kürze!)
quirxInfo: Was tun im Schadenfall
quirxHilfe: Vorlage für die Packliste (PDF-Format, 23 KB)
quirxHilfe: Vorlage für Adressaufkleber (PDF-Format, 7 KB)

quirxInfo: Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für den Umzugsverkehr (PDF-Format, 50 KB) 

Allgemeine Deutsche Seeversicherungs- bedingungen (ADS, PDF-Format, 24 KB)

quirxInfo: Handelsgesetzbuch: HGB Unterabschnitt 2: Umzug § 451 (PDF-Format, 40 KB)

quirxInfo: Handelsgesetzbuch: Transportrechtsreform HGB §§ 407 - 475 (PDF-Format, 206 KB)

quirxInfo: Merkblatt des Bundesfinanzministeriums zur Ausfuhr und MWSt.-Rückerstattung (PDF-Format, 67 KB)

 

 

 

Vorbemerkung

Die nachstehenden Hinweise beziehen sich ausschließlich auf die Frage, ob Sie für Ihr Umzugsgut eine Transportversicherung gegen Schäden oder Beschädigungen im Verlaufe der Reise abschließen können. Die Möglichkeit der Versicherung des ganzen Umzugsgutes ist davon unberührt! Des weiteren weisen wir nachdrücklich auf die gesetzlichen Haftungsausschlüsse hin - beachten Sie bitte unbedingt die AGB des Umzugverkehrs sowie die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen des HGB!

 

Möbelspediteure verrichten in aller Regel gute Arbeit, die angemessen bezahlt werden. Zu mindest teilweise liegt die Preisgestaltung von Möbelspediteuren in einer versicherungstechnischen Frage begründet: Der Auftraggeber kann gegenüber dem Transportversicherer Beschädigungen am Umzuggut im Laufe der Reise in der Regel nur geltend machen, wenn Ihr Umzugsgut "fachgerecht" eingepackt und im Transportbehälter verstaut wurde. Andernfalls gilt die Vermutung, dass ein möglicher Schaden infolge unsachgemäßer Verpackung und / oder Stauung entstanden ist - und Sie müssen im Zweifelsfall das Gegenteil beweisen! Das ist in der Regel unmöglich.

 

 

§ 451d HGB

(1) Abweichend von § 427 ist der Frachtführer von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist: 

  • [...]

  • ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender;

  • Behandeln, Verladen oder Entladen des Gutes durch den Absender;

  • Beförderung von nicht vom Frachtführer verpacktem Gut in Behältern; 

  • [...] 

(2) Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der in Absatz 1 bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist.

(3) [...]

 

 

Wollen Sie also Ihr Umzugsgut gegen Beschädigungen versichern, hat dies zugleich zur Folge, dass Sie Ihr Umzugsgut durch einen Möbelspediteur oder einen anderen Fachbetrieb verpacken und im Transportbehälter stauen lassen müssen. Die Einschaltung eines Möbelspediteurs kann Ihren Umzug bemerkenswert verteuern.

Bitte beachten Sie bei Absprachen mit dem Möbelspediteur unsere Hinweise! Oder sprechen Sie mit uns, wir unterstützen Sie gern.

BEISPIEL 1

Sie lassen Ihr Umzugsgut komplett von einem Möbelspediteur verpacken (Schränke zerlegen, Geschirr in Kartons packen etc.), aus Ihrer Wohnung in den bereitgestellten Container tragen und dort stauen und sichern.

Damit können Sie das Umzugsgut nicht nur gegen Verlust ("Strandungsfall") sondern auch gegen Beschädigungen versichern lassen ("Volle Deckung"). Bitte achten Sie jedoch auch auf eine Reihe von Haftungsausschlüssen bei einer Police "Volle Deckung" (siehe § 451d HGB - im PDF-Fomat).

BEISPIEL 2

Sie verpacken Ihr Umzugsgut selbst, unter anderem Ihren PC. Der LKW, der Ihr Umzugsgut vom Hafenplatz zu Ihrem Wohnort befördert, liefert äußerlich beschädigte Kartons an, auch diverse Tassen und Teller sind gesprungen, der PC - äußerlich ohne Mängel - funktioniert nicht mehr. In diesen Fällen geht der Versicherer grundsätzlich von der Vermutung aus, dass ein möglicher Schaden ursächlich aufgrund mangelhafter, nicht fachgerechter Verpackung eingetreten ist - siehe §451d HGB Abs. 2!

Ausnahme bildet ein Unfall: Der LKW kippt um, und die gesamte Ladung kommt zu Schaden. Es ist eindeutig, dass - hinsichtlich der Unfallursache - ein Verschulden des LKW-Unternehmers vorliegt, weil der LKW mit vollkommen unzureichenden Reifen ausgerüstet war. Oder: Beim Umladen des Umzugsgutes im Seehafen wird ein Karton und dessen Inhalt durch einen Gabelstapler beschädigt. In diesen Fällen werden die Schäden am Umzugsgut in der Regel vom Transportversicherer reguliert.

Liegt den Umständen nach die Vermutung nahe, dass Ihr Umzugsgut infolge des Unfalls beschädigt wurde, ist der Schaden, auch die Beschädigung, durch die Police "Strandungsfall" gedeckt, und der Versicherer wird in der Regel den Schaden zu regulieren bereit sein. Je nach konkreter Situation könnten Sie aber auch unversehens in eine schwierige Situation geraten: Ist der der Schaden tatsächlich infolge des Unfalls eingetreten? Der Versicherer wird Sie möglicherweise auffordern zweifelsfrei darzulegen, ob der Umzugsgut nicht bereits auf dem Transportweg vor dem Unfall in Mitleidenschaft gezogen sein könnte.

BEISPIEL 3

Sie wollen einen kompletten 20'-Container verschiffen lassen. Der größte Teil Ihres Umzugsgutes besteht aus Büchern, Kleidung und solchen Haushaltsgegenständen, denen Sie keinen besonderen Wert beimessen bzw. solchen, bei denen eine Beschädigung unwahrscheinlich ist. Jedoch möchten Sie Ihren PC und Monitor, Ihr Meissner Porzellan sowie eine Glasvitrine mitnehmen und diese auch gegen mögliche Beschädigungen versichern können.

Bestellen Sie den Container, beladen Sie selbst den Container mit dem Teil des Umzugsgutes, welches nicht gegen Beschädigung (ausschließlich gegen Verlust) versichert werden soll und beauftragen Sie einen Möbelspediteur ausschließlich mit dem Verpacken, Tragen und Stauen im Container von denjenigen Umzugsgütern, die Sie auch gegen Beschädigungen versichert sehen möchten. Vorsicht aber: Sie müssen sich eine stichfeste Bestätigung geben lassen, dass im Falle eines Unfalls - siehe Beispiel 2! - der Versicherer nicht argumentieren kann, die unsachgemäße Stauung durch Sie habe die versicherten Güter in Mitleidenschaft gezogen.

BEISPIEL 4

Sie beauftragen Ihren Spediteur mit der Beförderung von 10 Karton persönliche Effekten von München via Hamburg und Veracruz nach Mexico City. Die 10 Karton werden per LKW von München nach Hamburg verbracht, in Hamburg in einen Sammelcontainer nach Veracruz gestaut. Der Sammelcontainer wird im Hafenplatz Veracruz entladen; die Weiterleitung nach Mexico City erfolgt per LKW.

Bei Übernahme der 10 Kartons in Mexico City stellen Sie fest: Einer der Kartons wurde mit einem Messer aufgeschlitzt und aus dem Karton wurden einige Hemden entwendet. Sie reklamieren den Schaden sofort.

Wurde Ihr Umzugskartons von einem Möbelspediteur in Ihrer Münchner Wohnung einge- und verpackt und haben Sie darüber hinaus eine Transportversicherung "Volle Deckung" ("Full Coverage") eingedeckt, kommt der Transportversicherer in aller Regel für den Schaden auf.

Haben Sie Ihr Umzugsgut selbst verpackt, können Sie eine Police "Volle Deckung" nicht abschließen. Sie haben jedoch möglicherweise eine Transportversicherung "Strandungsfall" eingedeckt. Diese Transportversicherung tritt in diesem Fall nicht ein! Beraubung wird von den Transportversicherern nicht reguliert. Ein Diebstahlschaden wird in der Regel vom Transportversicherer reguliert.

 

Wichtige, spezielle Fälle der Police "Strandungsfall"

Worauf Sie vor Abschluss eines Frachtvertrages unbedingt achten sollten: 

Stellen Sie unbedingt vor Abschluss eines Frachtvertrages mit dem Spediteur fest, ob Diebstahl einzelner Packstücke (= 1 Karton von einer Gesamtsendung von 10 Kartons) reguliert wird - das ist regelmäßig nicht der Fall! 

Stellen Sie unbedingt vor Abschluss eines Frachtvertrages mit dem Spediteur fest, ob Abhandenkommen einzelner oder aller Packstücke reguliert wird - d. h. "unbeabsichtigtes" Verschwinden einzelner oder aller Packstücke zum Beispiel durch Fehlverladen eines Frachtführers. Auch das ist regelmäßig nicht der Fall!

Lassen Sie sich dies im Zweifelsfall vor Abschluss eines Fracht- oder Versicherungsvertrages schriftlich bestätigen!

 

Sprechen Sie uns gern an, wenn Sie Fragen zu den Themen Transportversicherung und Haftung des Spediteurs haben - wir geben Ihnen gern und kompetent Auskunft.

 

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